Internationales Privatrecht (Deutschland)
Das Internationale
Privatrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil des
deutschen Rechts, der entscheidet, welches (materielle) Privatrecht inländische Behörden und Gerichte auf
einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwenden haben.
Trotz seines Namens sind
lediglich die vom Internationalen
Privatrecht (kurz:
IPR) geregelten Sachverhalte,
nicht jedoch die entsprechenden Rechtsnormen international. Bei der Rechtsquellehandelt
es sich nämlich um nationales (deutsches) Recht, hauptsächlich
kodifiziert im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie in
spezialgesetzlichen Regelungen. Daneben existieren im Bereich der Europäischen Union vereinheitlichende Rechtsakte, etwa
für das Vertrags-, für Teile des Deliktsrechts und
die Ehescheidung (Rom-I-, Rom-II- und Rom-III-Verordnung).
Zur Anwendung gelangt
das IPR nur dann, wenn ein deutsches Gericht international zuständig ist, weshalb eine enge
Verbindung zum Internationalen Zivilverfahrensrecht besteht. Eine
Verwandtschaft besteht ferner zur Rechtsvergleichung.
Die Entscheidung,
welches Recht anwendbar ist, wird im deutschen Recht durch sogenannte Kollisionsnormen getroffen. Diese
bestimmen für einen bestimmten Lebensbereich, den sogenanntenAnknüpfungsgegenstand, die
Anwendbarkeit des (Privat-)Rechts eines bestimmten Staates anhand eines
sogenannten Anknüpfungsmoments. Auf
den Nachlass eines
in Deutschland lebenden Italieners (Anknüpfungsgegenstand: Rechtsnachfolge von Todes wegen)
findet so etwa (grundsätzlich) nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB italienisches Recht
Anwendung (Anknüpfungsmoment:Staatsangehörigkeit).
Inhaltsverzeichnis
Historisch entstand die
Bezeichnung Internationales
Privatrecht aus
der Übersetzung des englischen private
international law bzw.
des französischen droit
international privé (im
Gegensatz zumdroit international public, dem Völkerrecht). Sie taucht in
Deutschland erstmals 1841 auf.[1]
In Deutschland enthält Art. 3 a.E. EGBGB eine Legaldefinition des
Internationalen Privatrechts als „das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit
einer Verbindung zu einem ausländischen Staat“. Das Internationale Privatrecht
Deutschlands ist also derjenige Teil der deutschen Rechtsordnung, der bestimmt, welches
nationale Recht auf einen Sachverhalt (auch Lebens- oderRechtsverhältnis)
angewandt wird. Faktisch relevant wird dies nur, wenn der Sachverhalt
Beziehungen zu mehreren Rechtsordnungen aufweist (sog. Auslandsberührung).
Die Bezeichnung Internationales
Privatrecht ist
demgegenüber irreführend: Es gibt keine weltweite überstaatliche Regelung für
das anwendbare Recht. Das Internationale Privatrecht Deutschlands ist
größtenteils nationales Recht und führt nicht zur Entscheidung
privatrechtlicher Streitigkeiten in der
Sache. Das deutsche IPR ist vielmehr Kollisionsrecht, weil mehrere
Rechtsordnungen den Sachverhalt regeln könnten und dadurch gleichsam kollidieren. Im anglo-amerikanischen
Rechtskreis spricht man deshalb auch von Conflict of Laws.
Eng verwandt mit dem IPR
im engeren Sinne ist das Internationale Zivilverfahrensrecht (abgekürzt IZVR), sowie
das Staatsangehörigkeitsrecht und das Fremdenrecht. Das IPR ist zu
unterscheiden vom interlokalen Privatrecht,
das innerhalb souveräner Staaten entscheidet, welchen Teilstaates Recht auf
einen Sachverhalt anzuwenden ist (Bsp: Vereinigte Staaten) und vom interpersonalen Privatrecht, das
innerhalb souveräner Staaten entscheidet, welches Recht für welche Volksgruppen
gilt (wenn das anwendbare Recht z. B. von der Religionszugehörigkeit
abhängt). Es ist weiter zu unterscheiden von der Rechtsvergleichung, das
sich mit dem Vergleich der Rechtsinstitute ausländischer Rechtsordnungen
beschäftigt.
Das deutsche
Internationale Privatrecht findet sich zunächst als autonomes deutsches Recht:
·
im
Wesentlichen im zweiten Kapitel (Art. 3 bis Art. 46) des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und
Ferner finden sich
Regeln zum internationalen Privatrecht in Staatsverträgen. Diese gehen den Regeln
des EGBGB in ihrem Anwendungsbereich vor (Art. 3 Abs. 2 S. 1
EGBGB).
Als wichtige Quelle
entstehen im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichte
Kollisionsregeln. Langfristig könnten diese immer mehr Rechtsgebiete erfassen
und die Regeln des autonomen deutschen Rechts überlagern. Bislang sind
entstanden:
·
Verordnung
(EG) Nr. 593/2008 (Rom I) für
vertragliche Schuldverhältnisse (seit 17. Dezember 2009 in Kraft).
·
Verordnung
(EG) Nr. 864/2007 (Rom II) für
außervertragliche Schuldverhältnisse (seit 11. Januar 2009 in Kraft).
Funktionsweise
einer Kollisionsnorm
Sachnorm und Kollisionsnorm haben
grundsätzlich den gleichen Aufbau (abstrakter Tatbestand → abstrakte Rechtsfolge).
Während die Sachnorm allerdings in der Rechtsfolge bereits eine Lösung der
gestellten Frage in der
Sache enthält,
verweist die Kollisionsnorm nur auf eine Rechtsordnung. Diese Verweisung nennt
man Anknüpfung. Diese wird
folgendermaßen durchgeführt: Das materielle Recht wird in verschiedene
zusammengehörende Lebensbereiche zergliedert (sachrechtliche Systembegriffe),
zum Beispiel Vertrag oder Ehescheidung (vgl.
den Abschnitt Besonderer Teil). Ein solcher Bereich
bildet den sog. Anknüpfungsgegenstand. Lässt sich die konkret
zu beantwortende Rechtsfrage unter einen Anknüpfungsgegenstand einordnen,
beantwortet das Anknüpfungsmoment als Rechtsfolge, welchen Staates Recht
anzuwenden ist. Das Anknüpfungsmoment ist das Merkmal, durch das die Verbindung
zwischen Lebenssachverhalt und anwendbarem Recht geschaffen wird, etwa Staatsangehörigkeit oder der Ort
des gewöhnlichen Aufenthaltes.[2]
Beispiel: Art. 25 Abs. 1
EGBGB:
Tatbestand: „Die
Rechtsnachfolge von Todes wegen …“ (Anknüpfungsgegenstand)
Rechtsfolge: „ …
unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes
angehörte.“ (Anknüpfungsmoment)
Kollisionsnormen können
nach verschiedenen Kriterien unterschieden werden. Zunächst kommt eine
Unterscheidung nach der Anwendungsbreite der Norm in Betracht. So unterscheidet
maneinseitige und allseitige Kollisionsnormen.
Einseitige Normen des IPR befehlen den deutschen Gerichten und Behörden nur,
unter welchen Umständen inländisches Recht anzuwenden ist. Dabei wird
offengelassen, welche Rechtsordnung anzuwenden ist, wenn die inländische keine
Anwendung findet. Allseitige Kollisionsnormen legen dagegen überhaupt fest,
welche Rechtsordnung auf den Sachverhalt mit Auslandsberührung Anwendung
findet. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich eine einseitige Norm allseitig ausbauen,
indem etwa die Norm analog auch für alle anderen Rechtsordnungen angewendet
wird. Enthält eine Norm ein rechtspolitisches Ziel, das nicht
verallgemeinerungsfähig ist, ist die Norm allerdings nicht allseitig ausbaubar.
Man spricht dann von einer Exklusivnorm.[3]
Beispiele:
Ferner können
Kollisionsnormen in Generalklauseln, Hilfsklauseln und
Ausweichklauseln unterschieden werden. Generalklauseln unterstellen einen
Sachverhalt auf allgemeine Weise dem Recht des Staates, mit der jener die
„engste Verbindung“ hat. Wird nur subsidiär gegenüber vorrangigen konkreten
Anknüpfungen auf die „engste Verbindung“ verwiesen, so spricht man vonHilfsklauseln. Ist die Anknüpfung
grundsätzlich in konkreter Weise vorrangig geregelt, so kann dennoch davon
abgewichen werden, wenn eine Ausweichklausel den Sachverhalt dem
Recht unterstellt, mit dem er die „engste Verbindung“ aufweist.
Manche Normen stellen
verschiedene Anknüpfungsmöglichkeiten nebeneinander zur Verfügung. Man spricht
von Mehrfachanknüpfungen. Mehrfachanknüpfungen
können alternativ oder kumulativsein.[4] Wird
ein bestimmtes Rechtsgebiet einheitlich einer Rechtsordnung unterstellt, so
spricht man von Statuten, etwa dem Erbstatut für
das Recht des Staates, dem das Erbrecht unterliegen soll.
Das häufigste Anknüpfungsmoment im deutschen IPR ist die Staatsangehörigkeit. Durch sie werden die
meisten Rechtsverhältnisse, die eine natürliche Person betreffen, geregelt. Man
spricht deshalb auch von Personalstatut. Im
kontinentaleuropäischen Raum wird für das Personalstatut an das Heimatrecht angeknüpft,
da man in diesem die engste persönliche Verbindung zum Betroffenen sieht. Im
Gegensatz zum anglo-amerikanischen Recht, das hierfür an den gewöhnlichen
Aufenthalt, das domicile, oder den Wohnsitz
anknüpft, spricht man deshalb auch vomStaatsangehörigkeitsprinzip.[5]
Hat eine Person mehrere
Staatsangehörigkeiten so gilt nach Art. 5 Abs. 1 EGBGB die effektive
Staatsangehörigkeit, d. h.
diejenige mit der die Person am engsten verbunden ist. Widerlegliches Indiz
hierfür ist der Aufenthalt in einem der beiden Heimatstaaten. Ist eine der
beiden Staatsangehörigkeiten jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit, hat die
deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB
Vorrang. Bei Staatenlosen gilt nach Art. 5 Abs. 2 EGBGB der
gewöhnliche Aufenthalt. Allerdings geht das New Yorker UN-Übereinkommen über die Rechtsstellung der
Staatenlosen vom
28. September 1954 Art. 5 Abs. 2 EGBGB innerhalb seines
Anwendungsbereiches vor. Bei Flüchtlingen und Asylberechtigten ist formal zwar
die Anknüpfung an deren Heimatrecht möglich, erscheint in diesen Fällen jedoch
unangemessen. Nach Art. 12 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951 wird
deshalb für Flüchtlinge an deren Wohnsitz (hilfsweise deren Aufenthalt)
angeknüpft. Der Anwendungsbereich des Abkommens wurde durch dessen
Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967, das Flüchtlingsmaßnahmengesetz und das Asylverfahrensgesetz ausgeweitet.
Handelt es sich um
Angehörige eines Mehrrechtsstaates, so
ist weiterhin dessen interlokales Privatrecht oder auch interpersonales Privatrecht zu beachten. Die
deutsche Staatsangehörigkeit beurteilt sich nach den Regeln des Staatsangehörigkeitsgesetzes (in Kraft seit dem 1.
Januar 2000).[6]
Der Wohnsitz hat im
deutschen IPR außer für Art. 26 Abs. 1 Nr. 3
EGBGB keine Bedeutung mehr. Seine Stelle hat der gewöhnliche
Aufenthalt eingenommen.[7] Der
gewöhnliche Aufenthalt wird als der Ort oder das Territorium, in dem eine
Person ihren Lebensmittelpunkt hat, definiert.[8] Nach
welchen Kriterien dieser zu bestimmen ist, ist im Einzelnen umstritten. DerBundesgerichtshof beurteilt dies nach der Eingewöhnung, d. h. der sozialen Integration (BGHZ 78,
293).[9]
Für die Form von
Rechtsgeschäften, im Bereich der gesetzlichen
Schuldverhältnisse und für
das Internationale
Gesellschaftsrecht existiert
der Handlungsort als Anknüpfungsmoment.[10] Im
Internationalen Sachenrecht wird an den Belegenheitsort der Sache angeknüpft.[11]
Durch Änderung der
anknüpfungserheblichen Tatsache kann sich die maßgebliche Rechtsordnung ändern.
Man spricht von einem Statutenwechsel. Beim Statutenwechsel
gilt das neue Statut ex nunc (von
nun an), also ab Änderung der anknüpfungserheblichen Tatsache. Man
unterscheidet deshalb abgeschlossene
Tatbestände und offene Tatbestände. Abgeschlossene
Tatbestände werden vom neuen Recht nicht mehr verändert. Haben zum Zeitpunkt
des Statutenwechels die Bedingungen für Entstehung oder Untergang eines Rechts
oder eines Rechtsverhältnisses noch nicht vollständig vorgelegen, handelt es
sich um einen offenen
Tatbestand. Das
neue Statut entscheidet nun darüber, inwieweit es bereits verwirklichte
Bedingungen anerkennt und ein Recht oder ein Rechtsverhältnis entsteht oder untergeht.[12]
Beispiel: A, der in der Schweiz
wohnt, hat ein Buch des B seit fünf Jahren und zwei Tagen in Besitz als er nach
Deutschland umzieht. B, der ihm beim Umzug hilft, findet nach Überqueren der
deutschen Grenze sein Buch und verlangt nun von A die Herausgabe.
Anwendbares Recht ist
deutsches Recht, da sich das Buch in Deutschland befindet. Nach diesem scheidet
eine Ersitzung nach § 937 BGB aus, da die
Ersitzungsfrist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen ist. Dennoch könnte A
aber Eigentümer sein. Die Ersitzungfrist beträgt in der Schweiz nach Art. 728 ZGB nur
fünf Jahre. Da die Ersitzungfrist nach Schweizer Recht abgelaufen ist und A
Eigentum erworben hat, handelt es sich um einen abgeschlossenen Tatbestand. B
kann das Buch nicht mehr herausverlangen.
Der
Anknüpfungsgegenstand einer Kollisionsnorm ist ein Systembegriff, der dem
materiellen Recht entnommen ist. Ein Lebenssachverhalt (nach anderer Ansicht
ein Rechtsverhältnis) ist also unter den Anknüpfungsgegenstand einer
Kollisionsnorm zu subsumieren. Diesen
Vorgang bezeichnet man als Qualifikation.
Beispiel: Art. 14 unterwirft die
„allgemeinen Wirkungen der Ehe“ einem bestimmten Recht. Um herauszufinden, ob
ein bestimmter Lebenssachverhalt zu den allgemeinen Ehewirkungen zu zählen ist,
muss dieser unter die Norm subsumiert werden, das Problem wird qualifiziert.
Die Subsumtion unter
eine Norm ist ein gewöhnlicher juristischer Vorgang, jedoch im Internationalen
Privatrecht mit besonderen Problemen behaftet. Diese Qualifikationsprobleme
können in drei Gruppen eingeteilt werden:
·
Systemunterschiede
zwischen deutschem IPR und ausländischem materiellen Recht: Bei diesen Fällen wird
ein Rechtsinstitut des materiellen Rechts systematisch auf bestimmte Weise
zugeordnet. Im deutschen Kollisionsrecht fällt er dagegen unter einen anderen
Systembegriff.[13]
Beispiel: Gehört die Schenkung von Todes wegen nach § 2301 BGB zum Vertragsrecht (Rom-I-Verordnung) oder
zum Erbrecht (Art. 40–Art. 42 EGBGB)?
·
Dem
deutschen Recht unbekannte ausländische Rechtsinstitute: Ein Rechtsinstitut des
ausländischen Rechts ist in Deutschland nicht bekannt. Das deutsche IPR enthält
hierfür auch keine Kollisionsregel.[14]
Beispiele: trust im Common Law, die Morgengabe (Brautgabe)
im islamischen Recht, Levirat und Kalitza des jüdischen Rechts.
·
Systemunterschiede
zwischen deutschem und ausländischem materiellen Recht: Ein Rechtsinstitut wird
im deutschen und ausländischen Recht systematisch verschieden eingeordnet und
unterfiele je nach Einordnung unterschiedlichen Kollisionsnormen des deutschen
IPR.
Beispiele: Die Verjährung ist im
anglo-amerikanischen Recht oft Teil des Prozessrechts, im deutschen Recht
jedoch Teil des materiellen Rechts.
Die Lösungsansätze zu
diesem Problem lassen sich in vier Gruppen einteilen:
Qualifikation
nach der lex
causae imTennessee-Wechsel-Fall
(RGZ 7, 21)
·
Die Qualifikation lege causae: Martin
Wolff vertrat, ausländische Rechtsinstitute sollten
auch nach ausländischem Recht qualifiziert
werden. Nur so könne eine „unbeholfene Kennzeichnung auslandrechtlicher
Gebilde“ vermieden werden.[15] Diese
Ansicht konnte sich kaum durchsetzen. Ihr wird entgegengehalten, dass logisch zum
Zeitpunkt der Qualifikation die ausländische Rechtsordnung nach gar nicht
ermittelt ist.
Beispiel: In der Entscheidung RGZ 7, 21
(Tennessee-Wechsel-Fall) wurde aus einem in Tennessee gezogenen Wechsel (promissory note) gegen den in Bremen
ansässigen Aussteller geklagt. Der Aussteller berief sich auf Verjährung. Die
Verjährung wird in Deutschland als materiell-rechtliches Institut, in den USA
als prozessrechtliches Institut (eine limitation of action)
angesehen.
In einer von Murad Ferid als „unsterbliche
Blamage“[16] bezeichneten
Entscheidung qualifizierte das Reichsgericht nach der lex causae. Dies führte dazu, dass
US-amerikanisches Recht anzuwenden war, jedoch nur in dem Umfang, in dem
„Wechselrecht“ in den USA verstanden wurde, d. h. ohne die
Verjährungsregeln, die dort zum Prozessrecht zählten. Gleichzeitig konnte
deutsches Wechselrecht keine Anwendung finden, da dieses ja nicht berufen war.
Das Ergebnis war ein durch Normenmangel (s. u.) verursachter unverjährbarer Wechsel, obwohl nach beiden Rechtsordnungen
Verjährung vorgesehen war: „Wie Ahasverus, der nicht sterben kann,
muss dieser Wechsel, der nicht sterben kann durch die Jahrhunderte unverjährbar
geistern, selbst wenn er nach dem Recht des Zahlungsortes (lex causae) als auch nach dem Recht
des Gerichtsortes (lex
fori) längst
verjährt ist.“[16]
·
Die Qualifikation nach der lex fori: Nach herrschender Meinung sind Systembegriffe des
deutschen IPR auch nach den Systembegriffen des materiellen Rechts zu
bestimmen. Eine Ausnahme gilt für völkerrechtliche Verträge und ausländische
Kollisionsnormen (beispielsweise beim renvoi). Diese sind autonom
bzw. nach ausländischem Recht zu qualifizieren.[17]
·
Die autonome,
rechtsvergleichende Qualifikation: Ernst Rabel schlug
vor, durch rechtsvergleichende Analyse autonome
Systembegriffe zu schaffen.[18] Dieser
Vorschlag scheiterte an der praktischen Unmöglichkeit für die Gerichte,
weltweit rechtsvergleichend zu arbeiten.
·
Die autonome, teleologische
Qualifikation: Gerhard Kegel vertrat, Sachverhalte
mit vergleichbarer internationalprivatrechtlicher Interessenlage auch derselben
Kollisionsnorm zu subsumieren.[19]
Die Qualifikation kann
dazu führen, dass einzelne Lebenssachverhalte nach kollisionsrechtlichen
Anknüpfungsmomenten zergliedert werden. Dies hat zur Folge, dass derselbe
Lebenssachverhalt nicht mehr einheitlich von einer Rechtsordnung geregelt wird.
Unterschiedliche Rechtsordnungen sind aber nicht aufeinander abgestimmt.
Beispiel: Ein Ägypter islamischen
Glaubens heiratet in Ägypten vier Frauen. Er zieht mit diesen nach Deutschland.
Alle Frauen trennen sich hier von ihm und verlangen Unterhalt. Art. 4 des Haager Unterhaltsübereinkommensberuft
deutsches Recht. Das deutsche Unterhaltsrecht ist jedoch nicht auf polygame
Ehen zugeschnitten.
·
Normenmangel (keine der berufenen
Rechtsordnungen hat eine Lösung des Problems),
·
Normenhäufung (mehrere beteiligte
Rechtsordnungen lösen das Problem, jedoch führt ihre Anwendung zur ungewollten
Vermehrung von Ansprüchen (vgl. obiges Beispiel))
·
qualitative
Normendiskrepanz (direkter
inhaltlicher Widerspruch der beteiligten Rechtsordnungen)
Es entstehen dadurch
folgende Widersprüche:
·
offene Normwidersprüche (bei
Gerhard Kegel logische
Widersprüche oder Seinswidersprüche) und
·
versteckte, erst
durch Wertung erkennbare, Normwidersprüche (bei Kegel teleologische oder Sollenswidersprüche)
(vgl. obiges Beispiel).
Zum Ausgleich dieses
durch die Zergliederung bedingten Mangels bietet sich eine Anpassung an.
Entweder wird dabei das Kollisionsrecht oder das Sachrecht angepasst. Bei der
kollisionsrechtlichen Lösung wird der gesamte Sachverhalt einem Recht unterstellt;
letztlich wird damit bei der Qualifikation ermittelte Anwendungsbereich einer
Norm neu festgelegt. Welches Recht dies ist, beruht auf einer wertenden Entscheidung.
Bei der sachrechtlichen Lösung wird durch den Richter eine neue Sachnorm
geschaffen, die von keinem der berufenen Rechte vorgesehen war, aber dem
Sachverhalt wertungsmäßig am besten Rechnung trägt.[21]
Gesetzestexte enthalten
oft normativ geprägte Elemente. Die Frage, ob die Rechtsfolge einer materiellen
Norm, deren Eintreten Tatbestandsvoraussetzung einer in- oder ausländischen
Sach- oderKollisionsnorm ist, dem inländischen
oder ausländischen Kollisionsrecht zu entnehmen ist, wird als Vorfrage bezeichnet.
Beispiel: Die
griechisch-orthodoxen Griechen M und F heiraten vor einem griechisch-orthodoxen
Pfarrer in Deutschland. Nach griechischem Recht genügt dies für eine gültig
Eheschließung. M stirbt. F möchte wissen, ob sie Erbin ist.
Ob F Erbin ist, ist
Hauptfrage. Dies hängt von ihrer Ehegattenstellung ab; diese ist Vorfrage.
Die Vorfrage könnte nach
deutschem IPR (selbstständige Vorfragenanknüpfung) oder nach dem IPR der
Hauptfrage (abhängige Vorfragenanknüpfung) zu beantworten sein. Nach der herrschenden Meinung wird deutsches IPR zur
Beantwortung der Vorfrage angewendet;[22] man
nennt dies selbständige
Anknüpfung. Dies
wird folgendermaßen begründet: Würde man die Vorfrage jeweils dem IPR der
Hauptfrage unterwerfen, so könnte die Vorfrage für verschiedene Hauptfragen anders
zu beantworten sein. Die schlichte Feststellung, ob eine Ehe besteht, wäre
innerhalb derselben Rechtsordnung je nach Kontext anders zu beantworten.
Außerdem würde dies auch dazu führen, dass bestehende deutsche Kollisionsnormen
nicht angewandt würden.
Selbständige Anknüpfung
der Vorfrage in obigem Beispiel: Erbstatut
ist nach Art. 25 EGBGB griechisches Recht. Dieses
folgt gleichfalls dem Staatsangehörigkeitsprinzip und nimmt in Art. 28 Astikos Kodikas die
Verweisung an. Ihr Erbrecht hängt nach griechischem Recht von ihrer Ehegattenstellung
ab, also muss entschieden werden, ob F gültig mit M verheiratet war. Wieder ist
das darauf anwendbare Recht zu bestimmen, bei selbständiger Anknüpfung nach deutschem IPR. Die Form der Ehe
ist nach Art. 13 Abs. 3 S. 1
EGBGB zu beurteilen. Die kirchliche Eheschließung genügt demnach nicht; die Ehe
ist eine Nichtehe. Jedoch entfaltet
abweichend von diesem Grundsatz eine im Inland nicht vor dem Standesbeamten
geschlossene Ehe Rechtswirkungen für den deutschen Rechtsbereich, wenn die
Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB erfüllt sind. Zu den
Voraussetzungen gehört, dass keiner der Verlobten Deutscher sein darf, die
Trauungsperson von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört,
ordnungsgemäß ermächtigt wurde und die Eheschließung in der nach dem Recht
dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen wurde.
Ausnahmen lässt diese
Ansicht in den folgende Fälle zu, die meist mit ihrem engen Zusammenhang zum
öffentlichen Recht gerechtfertigt werden:[22]
·
Staatsangehörigkeit
·
Namensrecht
·
Unterhaltsrecht
·
Sozialversicherung
·
Legitimation
durch nachfolgende Ehe
·
Systemfremd
eingesetzte Rechtsfolgen
Eine Mindermeinung will
die Vorfrage nach dem IPR der Hauptfrage lösen.[23] Sie
will damit sog. hinkende Rechtsverhältnisse vermeiden.
Unselbständige
Anknüpfung der Vorfrage in obigem Beispiel: Im Unterschied zu den
obigen Lösungen entscheidet nun griechisches IPR über das Formstatut der Ehe.
Dann würde die Ehe bestehen. Damit würde ein sog.hinkendes Rechtsverhältnis
vermieden, da sowohl in Deutschland als auch in Griechenland die Ehe bestünde.
Auch die Mindermeinung
will in besonderen Fällen jedoch selbständig anknüpfen. Dabei werden folgende
Begriffe unterschieden:
·
Teilfrage: Die Anknüpfungen des IPR
sind oft sehr weit. So erfasst das Erbstatut auch die Erb- und Testierfähigkeit.
Sind jedoch einzelne Regelungen, obwohl sie eigentlich einem weiteren
Rechtsverhältnis zuzuordnen wären, einem Sonderstatut zugewiesen, ist
unabhängig anzuknüpfen. So ist beispielsweise die Geschäftsfähigkeit in Art. 7 Abs. 1 EGBGB
gesondert geregelt.
·
Erstfrage: Taucht bereits in der
deutschen Kollisionsnorm ein Rechtsbegriff auf, ist dieser selbständig
anzuknüpfen.
Funktionsweise des renvoi
Hat das deutsche Recht
eine Rechtsordnung zur Lösung des Lebenssachverhaltes bestimmt, stellt sich die
Frage, ob auch auf das Internationale Privatrecht oder lediglich auf das
Sachrecht dieses Staates verwiesen wurde. Man unterscheidet deshalb Gesamtverweisungen undSachnormverweisungen.
Eine Gesamtverweisung (auch renvoi)
verweist auf das Recht eines anderen Staates unter Einschluss dessen nationalem
Kollisionsrechtes. Die Gesamtnormverweisung wird daher auch als IPR-Verweisung
bezeichnet. Sie stellt im deutschen IPR nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB
die Regel dar. Verweist das ausländische IPR auf eine dritte Rechtsordnung, ist
auch diese Rechtsordnung zu konsultieren (renvoi
au second degré). Ob
diese zweite Verweisung ebenfalls eine Gesamtnormverweisung darstellt, ist
nicht vom deutschen IPR abhängig, sondern dem, welches die Weiterverweisung
ausspricht. Eine Besonderheit besteht, wenn ein ausländisches Gericht bei
eigener Zuständigkeit auch immer eigenes Recht anwenden würde: So
enthalten in anglo-amerikanischen Ländern die Regeln zur eigenen
internationalen Zuständigkeit (jurisdiction) auch eine Verweisung auf
eigenes Recht. Nach herrschender Meinung hat das deutsche Gericht entsprechend
bei deutscher Zuständigkeit deutsches Recht anzuwenden. Obwohl
hier die Kollisionsnorm des ausländischen Rechts auf eigene Sachnormen
verweist, verweist in diesem Fall das deutsche IPR sozusagen „spiegelbildlich“
ebenfalls auf das eigene Sachrecht. Man nennt dies einen versteckten renvoi.[24]
Eine Sachnormverweisung verweist direkt auf
Sachnormen einer anderen Rechtsordnung unter Ausschluss des fremden
Kollisionsrechts und liegt nur vor, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht
oder eine Gesamtnormverweisung dem Sinn der Verweisung widersprechen würde (Art. 4 Abs. 1 S. 1
EGBGB). Eine Sachnormverweisung wird generell für Formvorschriften angenommen.
Der rechtspolitische
Sinn des renvoi ist nicht unumstritten;
Länder wie Griechenland, Dänemark, Norwegen, Schweden und die meisten Staaten
der USA machen von ihm keinen Gebrauch. Seine Befürworter halten ihn für
geeignet, internationalen Entscheidungseinklang zu erzielen.[25]
Verweist das deutsche
IPR auf einen Mehrrechtsstaat, sind
nach Art. 4 Abs. 3 EGBGB drei
Szenarien möglich.[26]
·
Das
deutsche Recht bestimmt bereits die maßgebende Teilrechtsordnung: Bezeichnet
das deutsche Recht bereits die Teilrechtsordnung, findet diese Anwendung. Man
nennt dies einedurchschlagende Anknüpfung (Beispiel: Anknüpfung an
den gewöhnlichen Aufenthalt).
·
Der
Mehrrechtsstaat hat ein einheitliches
interlokales Kollisionsrecht: Verweist das deutsche
IPR auf einen Staat mit einheitlichem interlokalem Kollisionsrecht, findet
dieses Anwendung. Dies ist etwa im spanischen Recht
der Fall.
·
Der Mehrrechtsstaat
hat kein
einheitliches interlokales Kollisionsrecht:
Fehlt – wie beispielsweise in den Vereinigten Staaten – ein einheitliches
interlokales Kollisionsrecht, enthält Art. 4Abs. 3
S. 2 EGBGB eine Hilfsanknüpfung an das Recht des Teilstaats, zu dem die
engste Verbindung besteht. Nach herrschender Meinung ist diese autonom zu
bestimmen. Nach anderer Ansicht sind die Anknüpfungsgrundsätze des
ausländischen Rechts heranzuziehen.
Entsprechend ist auch
bei Staaten mit interpersonaler Rechtsspaltung zu verfahren.
Macht das deutsche Recht
seine Verweisung davon abhängig, dass das ausländische Sachrecht
zur Anwendung kommt, spricht man von einer bedingten Verweisung. Eine solche bedingte
Verweisung enthält beispielsweise Art. 3a Abs. 2 EGBGB:
Demnach findet im Erb- und Familienrecht für Vermögensgegenstände keine
Verweisung statt, wenn die besagten Gegenstände sich in einem anderen Staat
befinden und dort „besonderen Vorschriften“ unterliegen. Existieren im
Belegenheitsstaat solche besonderen Vorschriften, kommen diese zur Anwendung;
existieren diese nicht, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, auf dessen
Recht die Kollisionsnormen des deutschen Erb- und Familienrechts verweisen. Als
„besondere Vorschriften“ gelten unstrittig die sachrechtlichen Regelungen des
Höferechts (noch in Polen und Norwegen vorhanden). Nach ganz herrschender Meinung gilt dies aber auch dann,
wenn auf kollisionsrechtlicher Ebene Besonderheiten, etwa Nachlassspaltung,
bestehen.[27] Einer
Mindermeinung (Kegel, Schurig[28], Solomon[29]) zufolge beschränkt
sich die Norm jedoch auf sachrechtliche
Besonderheiten politischer oder wirtschaftlicher Natur.
Ebenso wie im
materiellen Recht gibt es auch im Kollisionsrecht die Möglichkeit der Gesetzesumgehung (fraus legis). Sie liegt vor, wenn
·
eine
Rechtsnorm ihrem Wortlaut nach erfüllt ist,
·
eine
umgangene Rechtsnorm ohne die Umgehung erfüllt wäre,
·
eine
Umgehungshandlung und
·
die
Umgehungshandlung rechtsmissbräuchlich (also verwerflich) ist.
Stellt das Gericht eine
Gesetzesumgehung fest, wendet es die Vorschrift an, die umgangen werden
sollten.
Die Gesetzesumgehung ist
zunächst abzugrenzen von der prozessrechtlichen, zulässigen Möglichkeit, das
international zuständige Gericht auszuwählen, dessen IPR das günstigste
Sachrecht beruft (sog. forum shopping).
Auch Sachverhalte, bei denen tatbestandlich eine nicht bestehende Anknüpfung
simuliert wird (Beispiel: Fälschen
eines Passes) sind keine Gesetzesumgehungen, sondern Probleme der
Sachverhaltsaufklärung.
Beispiele (keine
Gesetzesumgehung): Wechsel
der Staatsangehörigkeit, Verlegung des Abschlussortes des Vertrages.
Beispiele
(Gesetzesumgehung): Umgehung
der Pflichtteilsrechte durch Verfügung unter Lebenden, Verkauf von Waren im
Ausland unter Einschaltung eines ausländischen Strohmannes (sog. Gran-Canaria-Fälle).
Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und
Lehre ist das Internationale Privatrecht von Amts wegen zu beachten und nicht
nur dann, wenn die Parteien sich darauf berufen. Nach ständiger Rechtsprechung
des Reichsgerichtes kann
eine Entscheidung zugunsten der Anwendung des Rechts eines Staates auch dann
nicht entfallen, wenn nach mehreren zur Entscheidung in Betracht kommenden
Rechtsordnungen die Entscheidung des Gerichts unverändert bliebe. Diese
Rechtsprechung wurde teilweise durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. Januar 1987
aufgehoben.
Für deutsches Gericht
gilt der Grundsatz iura novit curia, nach
dem das Gericht das deutsche Recht „zu kennen hat“; dies gilt auch für
Staatsverträge und internationales Einheitsrecht. Hat ein deutsches Gericht
ausländisches Recht anzuwenden, ist der Richter nach § 293 ZPO verpflichtet, das
ausländische Recht (im Freibeweis) zu ermitteln. In der
gerichtlichen Praxis geschieht dies meist durch Gutachten.
Für die Revision galt
bislang, dass diese nach § 545 Abs. 1 ZPO nicht
auf die Verletzung ausländischen Rechts gestützt werden kann. Seit 1. September
2009 ist durch eine Änderung des § 545 ZPO die Revisionsinstanz nicht mehr
an die Beurteilung durch die letzte Tatsacheninstanz gebunden.
Ist der Inhalt des
ausländischen Rechts nicht festzustellen, findet nach Ansicht des Bundesgerichtshofes das deutsche Recht
Anwendung. Die herrschende Lehre hält dies für ungeeignet, da zwischen
deutschem Recht und dem nicht feststellbaren Recht oft große Unterschiede
bestünden. Stattdessen wird die Anwendung des wahrscheinlichen Inhalts des ausländischen
Rechtes oder die Anwendung eines durch Hilfsanknüpfung berufenen Rechts
erwogen.
Die Verweisung auf ein
unbekanntes Sachrecht (Leo Raape spricht vom „Sprung ins
Dunkle“[30]) kann dazu führen, dass
Sachnormen berufen werden, deren Anwendung wesentlichen Grundsätzen des
deutschen Rechts zuwiderläuft. Als Korrektiv erlaubt Art. 6 EGBGB unter bestimmten
Umständen, eine solche Norm nicht anzuwenden. Man nennt dies den Vorbehalt desordre
public (franz. ordre public,
öffentliche Ordnung). Der ordre
public kann
in einer positiven und einer negativen Funktion auftreten: Die negative
Funktion dient der Abwehr ausländischer Normen, indem diese nicht angewandt
werden; die positive Funktion erlaubt, inländische zwingende Normen anzuwenden,
obwohl grundsätzlich ein anderes Recht berufen wäre. Die positive Funktion
erscheint meist in Form von Eingriffsnormen. Teilweise enthalten auch
einzelne Kollisionsnormen des EGBGB eine besondere
Vorbehaltsklausel (z. B. Art. 13 Abs. 2 EGBGB,Art. 17b Abs. 4 EGBGB, Art. 40 Abs. 3 EGBGB).[31]
Für das Eingreifen des ordre public-Vorbehalts
muss zunächst ein tragender Grundsatz der inländischen Rechtsordnung
festgestellt werden. Ob die ausländische Sach- oder Kollisionsnorm gegen den
inländischen Rechtsgrundsatz verstößt ist nicht anhand einer abstrakten Prüfung
der Norm, sondern am Ergebnis ihrer Anwendung im konkreten Fall auszumachen. Ist dieses
Ergebnis mit dem festgestellten Grundsatz offensichtlich
unvereinbar findet
die Norm keine Anwendung. Eine Verletzung inländischer Rechtsgrundsätze ist
nach Art. 6 S. 2 EGBGB immer
anzunehmen, wenn deutsche Grundrechte verletzt werden.[32]
Beispiele für Verstöße: Unverjährbarkeit einer
Forderung, Mehrehe, Unmöglichkeit der Ehescheidung.
Als ungeschriebene
Voraussetzung des ordre
public ist
der Inlandsbezug anerkannt. Der
Inlandsbezug verhält sich dabei relativ zur Bedeutung des deutschen
Rechtsgrundsatzes: Je enger der Inlandsbezug umso weniger wird die Abweichung
von deutschen Rechtsgrundsätzen toleriert. Man nennt dies Relativität des ordre
public. Ferner
findet der ordre
public dann
nicht zwingend Anwendung, wenn der ordre
public-widrige Zustand bereits im Ausland begründet wurde und daraus
lediglich Rechtsfolgen in Deutschland abgeleitet werden (effet atténué des ordre public).[33]
Wird die ausländische
Norm nicht angewandt, stellt sich die Frage, welche Rechtsnorm an ihrer statt
den Sachverhalt zu lösen hat. In Betracht kommt, die Rechtsnorm durch eine
deutsche Rechtsnorm zu ersetzen, eine vergleichbare Regelung des ausländischen
Rechts anzuwenden oder eine neue Norm zu schaffen, die an der Grenze des vom
deutschen ordre
public noch
Erlaubten liegt.[34]
Beispiel (nach OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, S. 581[35]): M und F sind Eheleute
libanesischer Staatsangehörigkeit. Sie sind Muslime schiitischer Richtung. Die
Frau F will von M, der seit fünf Jahren eine Haftstrafe verbüßt, geschieden
werden, da er ihrer Schilderung nach sexuelle Beziehungen mit einer Vielzahl
von Frauen unterhalten habe und ihr unter Verwendung wüster Beschimpfungen
Verhältnisse mit anderen Männern vorgeworfen habe. Ihre Ehe wurde 1982 im
Libanon geschlossen, seit mehr als 10 Jahren leben sie in Deutschland. M
widersetzt sich der Scheidung.
Nach Art. 17 Abs. 1 S. 1
iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 1
EGBGB ist libanesisches Recht anwendbar. Nach Art. 4 Abs. 1 S. 1
ist nun libanesisches IPR zu prüfen, das hier auf libanesisches Recht verweist.
Allerdings ist nun nach Art. 4 Abs. 3 S. 1
EGBGB zusätzlich libanesisches interpersonales Privatrecht zu beachten,
d. h. es gelten im Familienrecht die Regeln der jeweiligen
Religionsgemeinschaft. Danach gilt die Religionszugehörigkeit des Mannes, hier
also muslimisch-schiitisches Recht. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG (Gleichheit von Mann
und Frau) besteht hierin noch nicht, da für den ordre public nur die Anwendung der
ausländischen Norm im Ergebnis entscheidend ist. Für die Scheidung ist
Art. 337 des Gesetzes vom 16. Juli 1962 zur Regelung der sunnitischen und
dschafaritischen Gerichtsbarkeit nicht anwendbar, wenn dieses – was hier der
Fall ist – gegen diedschafaritische Lehre verstößt. Es gilt
somit für Schiiten die talaq-Scheidung nach dem Koran: Der Mann kann die Frau
ohne ihr Einverständnis verstoßen, die Frau dagegen die Scheidung nur bei
Impotenz des Mannes durchsetzen. Da F hier sexuelle Beziehungen des M mit
anderen Frauen vorbringt, scheidet diese Möglichkeit aus: Für F besteht keine
Scheidungsmöglichkeit. Dieses Ergebnis ist nun am Maßstab des deutschen ordre public zu überprüfen.
Verletzter Grundsatz ist nach Art. 6 S. 2 EGBGB die
Verletzung eines Grundrechts – die Gleichberechtigung
von Mann und Frau nach Art. 3 Abs. 2 GG. Zu
beantworten bleibt, welche Regelung an die Stelle des libanesischen Rechts
tritt. Vorstellbar wäre, deutsches Recht anzuwenden (so das OLG Zweibrücken) und
die Ehe nach § 1565 BGB zu scheiden.
Ebenfalls wäre es jedoch denkbar, die Lücke dadurch zu schließen, dass der Frau
die gleiche Scheidungsmöglichkeit wie einem Mann nach libanesischem Recht
gegeben würde.
Die Rechtsfähigkeit bestimmt
sich nach Art. 7 Abs. 1 EGBGB für
natürliche Personen nach ihrem Heimatrecht. Einige Rechtsordnungen machen die
Lebensfähigkeit (das spanische Recht auch „menschliche Gestalt“) zur
Voraussetzung der Rechtsfähigkeit. Nach Art. 7 wird auch das Ende der
Rechtsfähigkeit beurteilt, Art. 9 S. 1 EGBGB enthält
daneben eine Anknüpfung für gesetzliche Vermutung über die Todeserklärung.
S. 2 macht jedoch die deutsche Todeserklärung für maßgeblich, wenn daran
„ein berechtiges Interesse besteht.“[36]
Die Geschäftsfähigkeit wird ebenfalls nach dem
Heimatrecht beurteilt (Art. 7 Abs. 1
EGBGB). Tritt durch Eheschließung eine Erweiterung der Geschäftsfähigkeit
ein, ist dies nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 EGBGB ebenfalls nach dem
Heimatrecht, nicht nach dem Ehestatut zu bestimmen. Die Folgen mangelnder
Geschäftsfähigkeit sind nach ganz herrschender Meinung ebenfalls nach
Art. 7 Abs. 1 EGBGB zu beurteilen; eine Mindermeinung stellt auf das
Wirkungsstatut ab. Ein Statutenwechsel führt nicht zum Wegfall der
Geschäftsfähigkeit (Art. 7 Abs. 2
EGBGB, semel
maior, semper maior). Die Regel ist dem Wortlaut nach
auf Deutsche beschränkt, wird jedoch allseitig ausgebaut. Zum Schutz der
Geschäftspartner eines nach (hypothetischem) inländischem Recht
Geschäftsfähigen, nach Heimatrecht jedoch Geschäftsunfähigen kann sich der
Geschäftsunfähige auf die Vorschriften seines Heimatrechts nach Art. 12 EGBGB nur berufen, wenn
dem Geschäftspartner mindestens fahrlässige Unkenntnis diesbezüglich
vorzuwerfen ist. Den Geschäftspartner trifft keine Erkundigungspflicht
bezüglich der Staatsangehörigkeit und Geschäftsfähigkeit des
Geschäftsunfähigen. Sogar die positive Kenntnis der fremden Staatsangehörigkeit
schadet ihm nicht.[37]
Art. 10 unterstellt auch das
Namensrecht dem Heimatstatut. Dieses entscheidet, wie der Name geschrieben
wird, ob Adelsbezeichnungen geführt werden dürfen und ob Patronyme beigefügt
werden.
Beispiel (nach BGH NJW
1993, 2244): Volksdeutsche
Spätaussiedler nach § 4 BVFG ziehen
von Russland nach Deutschland um. Sie wollen das Patronym, nach russischem
Recht als отчество (otschestwo) Namensbestandteil, nicht ins Familienbuch eintragen lassen.
Nach Art. 10
Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name dem Heimatrecht. Nach § 9 Abs. 2
Nr. 5 FamRÄndG werden Volksdeutsche
Deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Es hat mithin ein Statutenwechsel
stattgefunden. Allerdings liegt bereits ein in Russland abgeschlossener
Sachverhalt vor. Somit bleibt russisches Recht anwendbar, das das
Patronym vorschreibt. Dieses wird folglich mit eingetragen.[38]
Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist
für die Form von Rechtsgeschäften alternativ an das Geschäftsrecht (lex causae) oder das Ortsrecht (lex loci actus) anzuknüpfen. Bei Verweis
auf bloße Formvorschriften ist eine Sachnormverweisung anzunehmen. Für
Distanzgeschäfte verstärkt Art. 11 Abs. 2 EGBGB den favor negotii: Es genügt für die
Formwirksamkeit beider Willenserklärungen, wenn dem Recht eines der Vertragspartner
entsprochen wird. Bei Geschäften mit Stellvertretern ist auf dessen
Aufenthalt abzustellen (Art. 11 Abs. 3 EGBGB).[39]
Die gesetzliche
Stellvertretung ist
nach den einschlägigen speziellen (vor allem familienrechtlichen) Statuten zu
beurteilen. Für die gewillkürte
Stellvertretung existiert
keine gesetzliche Regelung. Abzugrenzen sind
·
Vertretergeschäft: Das vom Vertreter
vorgenommene Geschäft (etwa ein Kaufvertrag) unterliegt (soweit nicht UN-Kaufrecht Vorrang
hat) dem Vertragsstatut.
·
Zugrundeliegendes
Rechtsgeschäft: Das
dem Tätigwerden des Vertreters zugrunde liegende Geschäft (etwa ein Dienst-
oder Werkvertrag) unterliegt ebenfalls dem Vertragsstatut.
·
Bevollmächtigung: Nach einer Mindermeinung
ist auf das Statut des Vertretergeschäfts abzustellen.[40] Die
ganz herrschende Meinung lehnt dies jedoch ab und bildet ein eigenständiges
Vollmachtsstatut. An welches Merkmal dieses anzuknüpfen ist auch wiederum
umstritten:
·
Gewöhnlicher
Aufenthalt des Geschäftsherrn: Eine
Mindermeinung sieht die Interessen des Geschäftsherrn als maßgeblich an und
will auf dessen gewöhnlichen Aufenthalt abstellen.[41]
·
Wirkungsland: Die Rechtsprechung
knüpft dagegen an das Recht des Staates an, in dem die Vollmacht nach dem
Willen des Vollmachtgebers ihre Wirkung entfalten soll (BGHZ 64,
183).[42]
·
Gebrauchsort: Die herrschende Lehre
hält das Recht des Staates für geeignet, in dem die Vollmacht tatsächlich ausgeübt wird.[43]
Bei berufsmäßigen
Vertretern wird meist an die geschäftliche Niederlassung des Vertreters,
hilfsweise an den Sitz des Geschäftsherrn angeknüpft. Allgemein wird eine
Ausnahme von diesen Anknüpfungen bei Verfügungsgeschäften über Grundstücke
angenommen und die lex rei sitae angewandt.
Das Internationale Gesellschaftsrecht entbehrt einer gesetzlichen
Regelung zur Bestimmung des Personalstatuts von Gesellschaften. Die herrschende
Literatur und höchstgerichtliche Rechtsprechung unterstellt im Namen der
Verkehrsinteressen Gesellschaften stets den tatsächlichen Sitz der
Hauptverwaltung (Sitztheorie). Dem steht die liberale Gründungstheorie
gegenüber (so Jan Kropholler[44]). Diese will
Gesellschaften nach dem Recht beurteilen, nach dem sie gegründet wurden. In
europarechtlichem Kontext hat sich die Gründungstheorie durchgesetzt: Infolge
der Centros-Entscheidung hat der EuGH auf Vorlage des BGH in der Überseering-Entscheidung
erkannt, dass es der Niederlassungsfreiheit zuwiderläuft, wenn eine
Gesellschaft ihren tatsächlichen Sitz nicht nach Deutschland verlegen kann,
ohne ihre Rechtspersönlichkeit nach dem Gründungsrecht zu verlieren (EuGHE 2002 I, 9919). Dagegen
ist die Verlegung des Sitzes einer nach Recht eines Mitgliedstaats gegründeten
Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat ohne Änderung des für sie
maßgeblichen Rechts Sache des Mitgliedstaats und berührt die
Niederlassungsfreiheit nicht (Cartesio-Entscheidung):
Verlangt das Recht des Gründungsstaates die Auflösung der Gesellschaft, die
ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, ist das eine Frage
nationalen Rechts.
Die sachlichen
Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen
nach Art. 13 EGBGB dem Heimatrecht
jedes Verlobten. Zu den Ehevoraussetzungen zählen beispielsweise die Ehemündigkeitund das Fehlen von Ehehindernissen. Man unterscheidet
zwischen
·
einseitigen
Ehevoraussetzungen und
·
zweiseitigen
Ehevoraussetzungen.
Einseitige
Ehevoraussetzungen müssen nur nach dem Recht des jeweiligen Verlobten gegeben
sein, zweiseitige Ehevoraussetzungen zum Zeitpunkt der Eheschließung nach dem
Recht beiderVerlobter.[45]
Beispiel: Eine ledige Deutsche
möchte einen verheirateten Jordanier heiraten.
Nach dem Heimatrecht des
verheirateten Jordaniers ist die Eheschließung trotz bestehender Ehe möglich.
Allerdings wird das Verbot der Doppelehe nach § 1306 BGB als zweiseitiges
Ehehindernis ausgelegt
und folglich für beide künftigen Ehepartner
keine Ehe bestehen darf.
Nach § 1309 BGB besteht das
Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses. Dies
besteht auch bei ausländischem Eheschließungsstatut. Nach § 1309
Abs. 2 BGB kann davon befreit werden.[46]
In Ausnahmefällen kann
nach Art. 13 Abs. 2 EGBGB
deutsches Recht für die Ehevoraussetzungen anwendbar sein. Diese Fassung des
Art. 13 geht auf einen Beschluss derBundesverfassungsgerichtes von 1971 zurück (BVerfGE 31,
S. 58); nach damaligem Recht war die Ehe nicht möglich, wenn, wie
beispielsweise Spanien, das Heimatrecht ein deutsches Scheidungsurteil nicht
anerkannte und somit das Ehehinders der Doppelehe bestand.[47]
Für die Form der Eheschließung gilt nach Art. 13 Abs. 3 EGBGB, dass
die Ehe in Deutschland nur nach den Formvorschriften der §§ 1310 bis 1312 BGB geschlossen
werden kann. Für die Eheschließung im Ausland gelten die allgemeinen Regeln des
Art. 11 EGBGB. Dies gilt auch für die sog. Handschuhehe, d. h. die Ehe durch
Stellvertreter.[48]
Das Recht der allgemeinen Ehewirkungen wird in Art. 14 EGBGB bestimmt.
Ausgenommen von seinem Regelungsbereich sind Regelungsgebiete, die eine eigene
Regelung erfahren haben:
Das anwendbare Recht
wird in Art. 14 Abs. 1 EGBGB nach
objektiven, abgestuften, subsidiären Anknüpfungen (sog. Kegelsche Leiter) bestimmt. Art. 14
Abs. 2 EGBGB lässt unter bestimmten Umständen auch die Rechtswahl zu.[49]
Die güterrechtlichen
Wirkungen der Ehe unterliegen
dem Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB. Art. 15 Abs. 2 EGBGB
lässt eine eigenständige eingeschränkte Rechtswahl zu. Die drittschützenden
Normen des deutschen Rechts (negative Publizität des Güterrechtsregisters nach § 1412 BGB) finden nach
Art. 16 EGBGB auch auf ausländische Güterstände, soweit der Ehegatte
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder ein Gewerbe betreibt.[50]
Nach Art. 17 EGBGB unterlag die Scheidung bis zum 20. Juni 2012
dem Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB. Maßgeblich war damit auch hier
die Staatsangehörigkeit der Ehegatten. Dies hat sich durch das Gültigwerden der
Rom-III-Verordnung (Verordnung Nr. 1259/2010/EU) zum 21. Juni 2012 geändert
– abzustellen ist nach Art. 8 dieser Verordnung nun primär auf den
(gewöhnlichen) Aufenthaltsort der Ehegatten. Möglich bleibt aber die Rechtswahl
(vgl. Art. 5 der Verordnung). Weiterhin deutsches Sachrecht ist dann aber
anzuwenden, wenn das verwiesene Recht eine Scheidung nicht vorsieht oder aber
die Rechte der Ehegatten hierbei ungleich verteilt sind (vgl. Art. 13 der
Rom-III-Verordnung).[51]
Für das Verlöbnis enthält
das EGBGB keine Kollisionsregeln. Für das Zustandekommen gelten die
Vorschriften über die Ehe (Art. 13 Abs. 1 und 2 EGBGB und
Art. 11 Abs. 1 EGBGB) entsprechend. Nach herrschender Lehre werden
die Ansprüche aus Verlöbnisbruch entsprechend Art. 14 EGBGB behandelt.[52]
Auch die nichteheliche
Lebensgemeinschaft hat
keine besondere Regelung erfahren. Art. 17b EGBGB gilt nur für
eingetragene homosexuelle Lebenspartnerschaften.
Zum Teil wird seine analoge Anwendung auf eingetragene heterosexuelle
Partnerschaften erwogen. Nach hM finden im Übrigen die familienrechtlichen
Kollisionsnormen analog auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft Anwendung.
Handelt es sich lediglich um eine lockere Beziehung, ist an eine
einfache schuldrechtliche Qualifikation zu denken.[53]
In Übernahme der
Art. 4–10 des Haager
Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (vom 2. Oktober 1973
BGBl II 1986, 826) bestimmt Art. 18 EGBGB durch eine
Anknüpfungskaskade das für Unterhaltsansprüche anwendbare Recht. Die vielen
subsidiären Anknüpfungsmomente dienen der Begünstigung des
Unterhaltsberechtigten (favor
alimenti).[54]
In Kindschaftssachen
kommt dem Verfahrensrecht eine
bedeutende Rolle zu: Die meisten internationalen Übereinkommen erklären nämlich
die lex fori für
anwendbar. Mit der Entscheidung über die Zuständigkeit ist
somit meist die Entscheidung über das anwendbare Recht gefallen. In der Praxis
führt dies dann zu Problemen, wenn ein nicht alleine Sorgeberechtigter das Kind
in ein Land entführt, das eine ihm günstige Sorgerechtsregelung enthält (Problem
des legal
kidnapping).[55]
·
dem
Heimatrecht des betroffenen Elternteils
·
dem
Ehewirkungsstatut (Art. 14 Abs. 1
EGBGB), wenn die Mutter verheiratet ist. Das Bestehen einer Ehe ist dabei als Vorfrage zu
behandeln.
Der maßgebliche
Zeitpunkt der Bestimmung ist umstritten; nach herrschender Meinung ist auf den Zeitpunkt
der Geburt abzustellen. Der renvoi findet
nicht statt: Ziel der Verweisungen ist es, dem Kind eine möglichst große Zahl
an Rechtsordnungen zur Verfügung zu stellen. Würde durch den renvoi diese Zahl verringert,
widerspräche dies dem Sinn der Verweisung.[56]
Die Wirkungen des
Eltern-Kind-Verhältnisses umfassen
die elterliche
Sorge. Sie unterliegen nach Art. 21 EGBGB dem Recht des
Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes. Verlegt des Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt, ändert sich dieses Recht. Nach herrschender Meinung
sind Rück- und Weiterverweisung zu beachten.[57]
Für die Adoption ist
das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption nach Art. 3 EGBGB vorrangig
anzuwenden. Im autonomen Recht gilt: Nimmt ein Einzelner eine Person als Kind an, so unterliegt diese
nach Art. 22 EGBGB dessen Heimatrecht
zum Zeitpunkt der Adoption; bei Ehegatten findet das Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB Anwendung.
Ungeachtet des Gesetzwortlautes („Kind“) gelten diese Regeln auch bei der
Erwachsenenadoption. Der Anwendungsbereich schließt die Zulässigkeit,
Voraussetzungen und Wirkungen der Adoption ein. Handelt es sich um die
Anerkennung einer ausländischen Dekretadoption,
d. h. der Adoption durch Entscheidung einer Behörde, ist der Vorrang des
Verfahrensrechts zu beachten: Die Wirksamkeit der Adoption beurteilt sich also
nicht nach den materiellen Voraussetzungen des Adoptionsstatuts; stattdessen
ist zu prüfen, ob die Entscheidung der ausländischen Behörde nach § 109 FamFG anzuerkennen ist.[58]
Steht das Erbrecht eines Adoptivkindes in Frage, so ist
zunächst nach das Erbstatut nach Art. 25 festzustellen. Kommt es
nach diesem auf ein Verwandtschaftsverhältnis an, ist als Vorfragezu
prüfen, ob die Adoption überhaupt wirksam bzw. anerkennungsfähig ist. Die
erbrechtlichen Folgen der Adoption sind mit der Wirksamkeit der Adoption jedoch
noch nicht entschieden. Deshalb kommt es nun darauf an, ob die Adoption
ausreichende Verwandtschaftsverhältnisse schafft, um eine Erbenstellung
herbeizuführen. Ob dies dem Erbstatut oder dem Adoptionsstatut unterliegt, war
lange Zeit eine streitige Qualifikationsfrage.
Durch Art. 22 Abs. 2 EGBGB ist
nunmehr entschieden, dass die Auswirkungen der Adoption auf die
Verwandtschaftsverhältnisse dem Adoptionsstatut unterliegen. Wenn etwa nach dem
Adoptionsstatut keine Verwandtschaft zu den Angehörigen des Adoptierenden
entsteht (sog. schwache
Adoption), kann
kein Erbrecht begründet werden.[59]
Beispiel: Der kinderlose Deutsche
E stirbt ohne ein Testament zu hinterlassen in Österreich. K wurde vom
(verstorbenen) österreichischen Bruder des E adoptiert.
Erbstatut ist deutsches
Recht (Art. 25 Abs. 1 EGBGB).
Demnach erben nach § 1925 die Abkömmlinge.
Deshalb ist als Vorfrage die Wirksamkeit der Adoption nach Art. 22 Abs. 1 S. 2
EGBGB zu klären. Ist diese wirksam, entscheidet das österreichische
Adoptionsstaut (Art. 22 Abs. 2 EGBGB), ob
durch die Adoption nicht nur Verwandtschaft zum Adoptierenden, sondern auch zu
dessen Verwandten begründet wird.
Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB ist
das Erbstatut das Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Dabei
ist regelmäßig der renvoi nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB
zu beachten.[60]
Beispiel: Der Franzose E stirbt in
Hamburg ohne ein Testament zu hinterlassen. Er hat in Hamburg seit 30 Jahren
gelebt und gearbeitet und hinterlässt ein Grundstück sowie mehrere Bankkonten
in Deutschland.
Art. 25 Abs. 1 EGBGB beruft
französisches Recht. Dieses verweist durch renvoi für Mobiliarvermögen auf
das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes und für Immobiliarvermogen auf
das Belegenheitsrecht, sog.Nachlassspaltung. Somit kommt es wiederum
zur Anwendung deutschen Rechts, das die Verweisung nun annimmt.
Auch für die eingetragene
Lebenspartnerschaft gilt
nach Art. 17b Abs. 1 S. 2
EGBGB das Erbstatut, es sei denn, dass nach diesem dem Lebenspartner kein
Erbrecht zusteht. In diesem Fall kommt das Recht des registerführenden Staates
zu Anwendung.[61] Nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB kann
der Erblasser für in
Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches Recht wählen. Unbewegliches
Vermögen umfasst Grundstücke, Grundstücksbestandteile und Zubehör, aber auch
beschränkte dingliche Rechte.
Art. 25 Abs. 2 EGBGB ist nicht allseitig auszubauen, d. h. es
kann für etwa für italienische Grundstücke nicht italienisches Recht gewählt
werden.[62]
Die Rechtswahl nach
Art. 25 Abs. 2 EGBGB ist ein eigenständiges Rechtsgeschäft. Es unterliegt der Form des Art. 26 EGBGB. Die Testierfähigkeit ist nach deutschem Recht
zu bestimmen. Eine Teilrechtswahl ist zulässig, das heißt die Rechtwahl kann
sich, wenn mehrere Grundstücke vererbt werden, auch nur auf ein Grundstück in
Deutschland beschränken. Wählt der Erblasser für seinen gesamten Nachlass deutsches
Recht, ist streitig, ob diese wenigstens in Bezug auf in Deutschland gelegene
Immobilien aufrechterhalten bleiben kann. Nach herrschender Ansicht ist dies
regelmäßig analog § 2085 BGB zu bejahen (geltungserhaltende
Reduktion).[63]
Eine Ausnahme vom
allgemeinen Erbstatut bilden die Verfügungen
von Todes wegen. Die Formerfordernisse des Art. 26 Abs. 1 bis 4 EGBGB
folgen weitgehend des Haager
Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende
Recht vom 5.
Oktober 1961 (sog. inkorporierter Staatsvertrag). Die
vielfältigen, alternativen Anknüpfungen dienen dem Zweck, Testamente nicht aus
Formgründen für ungültig zu halten (favor testamenti). Bei
den Verweisungen des Art. 26 Abs. 1 bis 4 EGBGB findet kein renvoi statt. Die Testierfähigkeit ist nicht nach der
allgemeinen Geschäftsfähigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB zu
beurteilen, sondern unterliegt dem Erbstatut. Für den Statutenwechsel ist
Art. 26 Abs. 5 EGBGB zu beachten: Die Gültigkeit des Testamentes ist
nach dem hypothetischen Erbstatut im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung zu
beurteilen; daran vermag auch ein nachträglicher Wechsel des Erbstatuts nicht
zu ändern.[64]
Fraglich ist die
Qualifikation zunächst bei erbrechtlichen Problemen im Gesellschaftsrecht.
Hierbei ist zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften zu unterscheiden:
Über die Vererbung von Gesellschaftsanteilen einer Kapitalgesellschaft
entscheidet das Erbstatut, da der Bestand der Gesellschaft durch den Tod eines
Gesellschafters nicht berührt wird. Dies liegt anders bei
Personengesellschaften: Hier entscheidet zunächst das Gesellschaftsstatut, ob überhaupt die
Gesellschafterstellung überhaupt erblich ist. Das Erbstatut entscheidet dann, wer die
Gesellschafterstellung einnimmt.[65]
Heftig umstritten ist
daneben die Qualifikation des güterrechtlichen Ausgleichs zwischen Ehegatten im
Todesfall, so besonders im deutschen Recht des § 1371 BGB. Die Rechtsprechung
qualifiziert die Vorschrift güterrechtlich, da die Vorschrift eine
Sonderordnung des Vermögens während der Ehe betreffe. In der Literatur wird
demgegenüber eine erbrechtliche Qualifikation oder dieDoppelqualifikation befürwortet.[66]
Im Rahmen seines
Anwendungsbereiches, Kauf- und Werklieferungsverträge, hat die CISG als internationales
Einheitsrecht nach Art. 3 Nr. 2 EGBGB
Vorrang. Für alle anderen vertraglichen Schuldverhältnisse gilt seit 17.
Dezember 2009 die Verordnung
(EG) Nr. 593/2008 (Rom I). Die Art. 27–37
EGBGB wurden aufgehoben. Einzig Art. 29a EGBGB blieb erhalten und wurde nachArt. 46b EGBGB verschoben. Das
anwendbare Recht kann zwar nach Art. 3 Rom
I-VO grundsätzlich frei gewählt werden. Das gewählte Vertragsstatut
wird aber in einzelnen Bereichen gemäß Art. 46b EGBGB überlagert. Dazu
muss zunächst eine der in Abs. 3 genannten Verbraucherschutzrichtlinien (Schutz vor AGB, Teilzeitwohnrecht, Fernabsatzvertrag etc.) sachlich erfasst
sein. Der persönliche Anwendungsbereich der Norm ist eröffnet, wenn eine Partei Verbraucher ist;
nicht notwendig ist, dass der Vertragspartner des Verbrauchers
Gewerbetreibender ist. Räumlich muss ein enger Zusammenhang mit einem
Mitgliedsstaat bestehen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird der Vertrag
ungeachtet der Rechtswahl nach den Verbraucherschutznormen des jeweiligen
EG-Mitgliedsstaates (in Deutschland z. B. §§ 305 ff. BGB) überprüft.
Ansprüche aus Bereicherungsrecht unterliegen nach Art. 38 Abs. 1 EGBGB für
die Leistungskondiktion dem Recht, das auf das
zugrundeliegende Rechtsverhältnis anzuwenden ist. Für Schuldverträge folgt dies
bereits aus der lex specialis des Art. 32 Abs. 1 Nr. 5
EGBGB. Die Eingriffskondiktion unterliegt nach Art. 38 Abs. 2 EGBGB dem
Recht des Staates, wo der Eingriff geschehen ist. Dies fördert den Gleichklang
mit der Abwicklung deliktischer Ansprüche. Eingriffsort ist der Ort, an dem die
Verletzung der Rechtsposition des Betroffenen erfolgt ist. Nach herrschender
Meinung findet (wie im Deliktsrecht) das Ubiquitätsprinzip Anwendung. In allen
anderen Bereicherungskonstellationen wird nach Art. 38 Abs. 3 EGBGB an den
Ort angeknüpft, an dem die Bereichung eingetreten ist.[67]
Nach Art. 41 Abs. 2 EGBGB ermöglicht
im Einzelfall die Anknüpfung einer Eingriffskondiktion an das Vertragsstatut
oder den gemeinsamen Aufenthaltsort von Be- und Entreichertem. Ferner ist nach Art. 42 EGBGB die Rechtswahl
möglich; über den Wortlaut hinaus auch vor Eintritt des
Ereignisses.[68]
Die Geschäftsführung
ohne Auftrag wird
nach Art. 39 EGBGB an das Recht des
Staates angeknüpft, wo das Geschäft vorgenommen wurde (Vornahmeort). Fallen Handlungs- und
Erfolgsort ausnahmsweise auseinander, findet nach herrschender Meinung das
Erfolgsortrecht Anwendung. Wurde das Geschäft an verschiedenen Ort vorgenommen
ist nach herrschender Meinung das Recht des Staates angewandt, wo die
Geschäftsführung begann, da dieses Recht manipulationssicher sei. Eine
Gegenansicht opfert diese Rechtssichert einer einzelfallbezogenen
Schwerpunktprüfung.[69]
Für Wichtige praktische
Anwendungsfälle der GoA in internationalrechtlichem Kontext gelten jedoch
Ausnahmen: Zum einen Hilfeleistungen in Seenot: Problematisch ist dessen
Anknüpfung bei Hilfeleistungen auf hoher See; der Anwendungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung ist begrenzt. Eine klare
Meinung zugunsten des Rechts des rettenden oder geretteten Schiffes hat sich in
der Literatur noch nicht herausgebildet. Zum anderen wird die Tilgung fremder
Verbindlichkeiten abweichend von Art. 39 Abs. 2 EGBGB
akzessorisch an das auf die Verbindlichkeit anwendbare Recht angeknüpft.[70]
Zur Auflockerung dieser
Anknüpfungen besteht nach Art. 41 Abs. 2 EGBGB die
Möglichkeit akzessorisch an das Vertragsstatut oder den gemeinsamen
gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen.[71]
Der Begriff der unerlaubten Handlung ist im IPR weiter als im
materiellen Recht: Er erfasst das gesamte außervertragliche Schadenshaftung
einschließlich der Gefährdungshaftung, Aufopferungsowie
– umstritten – der culpa in contrahendo. Die
US-amerikanischen punitive damages und die französische astreinte unterfallen
allerdings, soweit sie Straf- oder Präventionszwecke verfolgen, jedoch nicht
dem Deliktsrecht.[72]
Tradierter Ansicht
folgend werden Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Art. 40 EGBGB) an das Recht des
Handlungsortes angeknüpft, die lex loci delicti. Ohne weiteres lässt sich
diese Regel bei sog. Platzdelikten anwenden, bei denen
Handlung und Erfolg am selben Ort eintreten. Bei Distanzdelikten – Handlungs- und
Erfolgsort sind voneinander entfernt – gilt das Ubiquitätsprinzip: Im deutschen Recht wird
dies durch eine Optionsmöglichkeit für das Recht des Erfolgsortes nach Art. 40 Abs. 1 S. 3
EGBGB verwirklicht. Dieses Bestimmungsrecht kann jedoch nur bis zum Ende des
ersten frühen Termines (§ 275 ZPO)
oder des schriftlichen Vorverfahrens (§ 276 ZPO) ausgeübt werden.[73]
Handlungsort ist der
Ort, an dem die „willensabhängige Tätigkeit, welche als Gefährdung eines
rechtlich geschützten Interesses and die Außenwelt tritt“.[74] Vorbereitungshandlungen
sind nicht beachtlich. Die herrschende Meinung bestimmt den Erfolgsort, als den
Ort, an dem das durch die Deliktsnorm geschützte Gut tatsächlich verletzt
worden ist. Später eintretende Verletzungsfolgen sind hierfür ohne Bedeutung.
Umstritten ist, auf welchen Ort bei Persönlichkeitsverletzungen abzustellen
ist: Einer Ansicht zufolge soll das jeweils günstigste Erfolgsortrecht
Anwendung finden, nach anderer der Schwerpunkt der
Persönlichkeitsrechtverletzung, nach wieder anderer nach dem jeweils
betroffenen Umweltrecht (Mosaikbetrachtung). Bei Borddelikten auf
Schiffen oder Flugzeugen ist das Recht des Heimathafens, nach anderer Ansicht
das Recht der Flagge ausschlaggebend.[75]
Beispiel: Auf der Homepage einer
deutschen Zeitung mit Sitz in Berlin werden in englischer und deutscher Sprache
ehrrührige Äußerungen über einen bekannten Sportstar mit Wohnsitz in den USA
verbreitet. Der Text wurde von einem Korrespondenten der Zeitung in Kanada
verfasst.
Die Rom II Verordnung
ist nach Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom
II-VO nicht anwendbar, somit gilt das EGBGB. Bei Delikten im Internet ist das
Erstellen der Seite bloße – irrelevante – Vorbereitungshandlung; kanadisches
Recht scheidet somit aus. Handlungsort ist der Ort, an dem die Seite
eingespeist wurde; das ist hier Berlin als „Verhaltenszentrale“ des Verlags,
womit deutsches Recht anwendbar ist. Unbeachtlich ist nach herrschender Meinung
besonders der Serverstandort, da
dieser zu manipulationsanfällig ist. Das Erfolgsrecht ist streitig: Ihm stünde
nach einer Ansicht das günstigste Recht zu, nach der Mosaikbetrachtung könnte
im Falle eines berühmten Sportstars praktisch anteilsmäßig nach sämtlichen
Rechten der Welt Schadensersatz verlangt werden. Die wohl herrschende Meinung
stellt deshalb auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab, da dort die „soziale
Identität“ des Betroffenen tatsächlich geschädigt sei, hier also
US-amerikanisches Recht.
Nach Art. 40 Abs. 2 EGBGB wird
diese Anknüpfung jedoch aufgelockert, wenn Schädiger und Geschädigter einen gemeinsamen gewöhnlichen
Aufenthalt haben.
Als Ausnahme von der Grundanknüpfung des Art. 40 Abs. 1 und der
Auflockerungsregel in Art. 40 Abs. 2 EGBGB
besteht in Art. 41 EGBGB eine
Ausweichklausel: So kann nach Abs. 2 Nr. 1 besonders bei bestehender
vertraglicher oder familiärer Verbindung akzessorisch angeknüpft werden, und
so die Betrachtung eines zusammenhängenden Sachverhalts nach demselben Recht
gewährleistet werden. Ferner wird über die Ausweichklausel des Art. 41 die Anknüpfung der Staatshaftung an das
Recht des Amtsstaates vollzogen. Schließlich lässt Art. 42 EGBGB die nachträglicheRechtswahl zu.[76]
Art. 40 Abs. 3
konkretisiert die ordre-public-Klausel
des Art. 6. Dies
betrifft besonders die punitive damages des US-amerikanischen
Rechtes. Die Beachtlichkeit des renvois ist umstritten. Trotz
Unterscheidungen in Details ist im Internationalen Deliktsrecht nach herrschender
Meinung meist von einer Sachnormverweisung auszugehen.[77]
Für Rechte an Sachen gilt
der Grundsatz der lex rei sitae: Sachenrechtliche Fragen
sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Sache belegen ist.
Dies gilt für bewegliche und unbewegliche Sachen. Damit wird den
Verkehrsinteressen am besten entsprochen und der Rechtsverkehr muss nicht mit
dem inländischen Recht unbekannten Belastungen der Sache rechnen. Bei
Immobilien wird so auch häufig Gleichlauf zwischen gerichtlicher Zuständigkeit
und anwendbarem Recht erreicht. Ist der aktuelle Lageort der Sache unbekannt,
entscheidet deren letzter bekannter Lageort. Nach herrschender Meinung ist die
Parteiautonomie ausgeschlossen. Die Ausweichklausel des Art. 46 EGBGB lässt
ausnahmsweise ein anderes Recht zu, wenn zu diesem eine wesentlich engere
Verbindung besteht. Dies wird meist dann diskutiert, wenn am Lageort keine
Verbindungen zu Dritten bestehen.[78]
Sache wird wie im materiellen
Recht nach § 90 BGB definiert. Bei Wertpapieren unterliegt
nur das Recht am Papier dem Sachenrechtsstatut (lex cartae sitae). Das verbriefte Recht ist
nach dem Wertpapierrechtsstatut zu beurteilen. Das ermittelte Sachenrecht
bestimmt die zulässigen Arten und den Inhalt dinglicher Rechte.
Beispiel: Das deutsche Recht kennt
mit dem Sicherungseigentum eine besitzlose
Mobiliarsicherheit. Das österreichische Recht hingegen lässt nur das Faustpfand zu.
Ist österreichisches Recht berufen kann Sicherungseigentum nicht begründet
werden.
Bei der Qualifikation
ausländischer Rechtsinstitute (beispielsweise des anglo-amerikanischen trust) ist danach zu fragen,
ob sie nur inter
partes (dann
schuldrechtlich) oder erga
omnes (dann
sachenrechtlich) wirken. Das Sachenrechtsstatut bestimmt über Entstehung,
Fortdauer und Untergang dinglicher Rechte. Bei der Anknüpfung ist stets das
deutsche Abstraktionsprinzip zu beachten: Auch im
internationalen Privatrecht werden schuldrechtliches Verpflichtungs- und
sachenrechtliches Verfügungsgeschäft getrennt angeknüpft. Von der lex rei sitae wird auch dergutgläubige Erwerb abhängig gemacht.[79]
Bei beweglichen Sachen
kann es leicht zu einem Statutenwechsel kommen. Hier sind Verkehrsinteressen
und der Schutz wohlerworbener Recht miteinander zu vereinbaren. Bei einem offenen Tatbestand ist vollständig nach dem
neuen Statut zu entscheiden. Faktische Vorgänge im Ausland sind dabei nach Art. 43 Abs. 3 EGBGB wie
inländische zu behandeln.[80]
Abgeschlossene
Tatbestände nennt
man solche Tatbestände, bei denen sich die Rechtsänderung vollständig unter dem
alten Statut vollzogen hat oder dort endgültig fehlgeschlagen ist. Zum Schutz
von wohlerworbenen Rechten unterliegen solche Tatbestände dem alten Statut.
Problematisch ist dies jedoch dann, wenn im Ausland ein Recht an einer Sache
begründet wurde, das nach inländischem Recht unbekannt ist. Nach Art. 43 Abs. 2 EGBGB können
nämlich keine Rechte an einer Sache ausgeübt werden, die im Widerspruch zur
Rechtsordnung dieses Staates stehen.[81]
Beispiel: In Frankreich wird ein
besitzloses Registerpfandrecht begründet. Die Sache wird nach Deutschland
verbracht. Das deutsche Recht kennt kein besitzloses Pfandrecht.
Nach Art. 43 Abs. 2 EGBGB bleibt
also ein solches Recht im Inland bestehen. Fraglich ist nur, welche Wirkungen
ihm im Inland verliehen werden. Für das besitzlose Registerpfandrecht ist nach
herrschender Meinung anerkannt, dass es dem deutschen Sachenrecht nicht
widerspricht, da dieses mit dem Eigentumsvorbehalt und der Sicherungsübereignung funktionsäquivalente
Institute kennt. Es wird nach herrschender Meinung deshalb als einfaches
Pfandrecht mit den Folgen des § 805 ZPO behandelt.
Da das Recht
weiterbesteht und nur in seiner Ausübung durch das neue Recht begrenzt wird,
lebt es nach herreschender Meinung auch wieder auf sobald es in ein Land
verbracht wird, das dieses Rechtsinstitut kennt (sog. Wiedererweckungstheorie). Das
fremde Recht soll keinen Reinigungseffekt haben. Eine Ausnahme
gilt für den Fall, dass die Sache zwischenzeitlich veräußert wurde.[82]
Hat der Verkäufer die
Ware ins Ausland zu senden, so spricht man vom internationalen Versendungskauf. Nach herrschender
Meinung gilt die lex
rei sitae auch
hier. Nach anderer Ansicht soll jedoch hier die Ausweichklausel des Art. 46 EGBGB zum Tragen kommen,
um eine einheitliche Anknüpfung des dinglichen Rechtsgeschäftes zu
gewährleisten, unabhängig von der oft zufälligen Frage, ob der Vorgang offen oder abgeschlossen ist.[83]
Wird über die Ware
während des Transports verfügt, so spricht man von der Problematik der res in transitu. Oft ist der Lageort hier
zufällig oder die Sache befindet sich in hoheitsfreiem Gebiet. Deshalb findet
das Recht des Staates des Lageorts hier regelmäßig keine Anwendung, da dessen
Interessen regelmäßig nicht berührt sind. Stattdessen wird das Recht des
Staates des zukünftigen Bestimmungsortes angewandt.[84]
Für Luft-, Wasser- und
Schienenfahrzeuge wird nach Art. 45 EGBGB auf den
Registrierungsort-, hilfsweise an den gewöhnlichen Standort des
Transportmittels angeknüpft. Da Kraftfahrzeuge nicht gesondert genannt werden
gilt nach herrschender Meinung für sie die Grundregel des Art. 43 Abs. 1 EGBGB. Eine
Mindermeinung will für dauerhaft im internationalen Verkehr eingesetzte
Kraftfahrzeuge unter Zugrundelegung von Art. 46 EGBGB auf den
Zulassungsort abstellen. Die herrschende Meinung folgt dem jedoch nur bei
Lastkraftwagen im grenzüberschreitenden Güterverkehr.[85]
Gesetzessammlungen
·
Erik Jayme und Rainer Hausmann (Hrsg.): Internationales Privat- und Verfahrensrecht.
16. Auflage. C.H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-63712-4.
Urteilssammlungen
·
Haimo Schack (Hrsg.): Höchstrichterliche Rechtsprechung zum
internationalen Privat- und Verfahrensrecht.
2. Auflage. C.H. Beck, München 2000, ISBN 3-406-46172-7.
·
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales
Privatrecht (Hrsg.): IPRspr (Die deutsche Rechtsprechung auf dem
Gebiete des Internationalen Privatrechts).
Geschichte
·
Max
Gutzwiller: Geschichte des
internationalen Privatrechts. Von den Anfängen bis zu den großen
Privatrechtskodifikationen. Helbing &
Lichtenhahn, Basel 1977, ISBN 3-7190-0688-3.
Historische Lehrbücher
·
Ernst Frankenstein: Internationales Privatrecht (Grenzrecht) (4
Bände). Berlin 1925–1935
(Neudruck 1974).
·
Ernst Rabel: The conflict of laws. A comparative study (4
Bände). University of Michigan Law School, Ann Arbor 1958–1964.
Lehrbücher
·
Christian von Bar und Peter Mankowski: Internationales Privatrecht.
2. Auflage. Band I: Allgemeine Lehren, C.H. Beck, München 2003, ISBN 3-406-50350-0.
·
Christian von Bar und Peter Mankowski: Internationales Privatrecht.
2. Auflage. Band II: Besonderer Teil, C.H. Beck, München 1991, ISBN 3-406-50350-0.
·
Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales Privatrecht: Einschließlich der
Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts.
9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-55976-1.
·
Gerhard Kegel und Klaus Schurig: Internationales Privatrecht. Ein Studienbuch. C.H.
Beck, München 2004, ISBN 3-406-49587-7.
·
Jan Kropholler: Internationales Privatrecht: Einschließlich der
Grundbegriffe des Internationalen Zivilverfahrensrechts.
6. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 3-16-148923-3.
·
Thomas
Rauscher: Internationales
Privatrecht. Mit internationalem und europäischem Verfahrensrecht.
3. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2009, ISBN 978-3-8114-9729-0.
Fallbücher
·
Dagmar Coester-Waltjen und Gerald Mäsch: Übungen im Internationalen Privatrecht und
Rechtsvergleichung. 3. Auflage. de Gruyter,
Berlin 2008, ISBN 978-3-89949-453-2.
·
Angelika
Fuchs, Wolfgang Hau und Karsten Thorn: Fälle zum Internationalen Privatrecht.
4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-58895-2.
·
Thomas
Rauscher: Klausurenkurs
im Internationalen Privatrecht. 2. Auflage. C.F.
Müller, Heidelberg 2009, ISBN 978-3-8114-9735-1.
Kommentare
·
Dirk Looschelders: Internationales Privatrecht. Art. 3–46
EGBGB. Springer, Berlin 2004, ISBN 3-540-40712-X.
·
Hans Theodor Soergel (Begr.), Gerhard Kegel (Red.): BGB. 12. Auflage.
Bd. 10., Einführungsgesetz, Kohlhammer, Stuttgart 1996, ISBN 3-17-009694-X.
·
Gralf-Peter Calliess (Hrsg.): Rome Regulations: Commentary on the European
Rules of the Conflict of Laws. 1 Auflage. Kluwer Law International, Alphen aan den Rijn 2011, ISBN 978-9041125866.
·
Hans
Jürgen Sonnenberger, Rolf
Birk (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
5. Auflage. Band 10: Internationales Privatrecht, Rom-I-Verordnung,
Rom-II-Verordnung, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(Art. 1–24), C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-54850-5.
·
Julius von Staudinger (Begr.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen.
13. Auflage. Sellier/de Gruyter, Berlin 2003–2009.
·
Julius von Staudinger (Begr.); Jan Kropholler (Red.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen.
13. Auflage. Artikel 7, 9–12, 47 EGBGB (Internationales Recht der
natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte), Sellier/de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-8059-1048-4.
·
Julius von Staudinger (Begr.); Dieter
Henrich (Red.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen.
13. Auflage. Art 13–17b EGBGB (Internationales Eherecht), Sellier/de
Gruyter, Berlin 2003, ISBN 3-8059-0992-6.
·
Julius von Staudinger (Begr.); Dieter
Henrich (Red.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen.
13. Auflage. Art 18 EGBGB; Anhang I, II, III zu Artikel 18; Vorbem zu
Artikel 19 (Internationales Kindschaftsrecht 1), Sellier/de Gruyter, Berlin 2003, ISBN 3-8059-0986-1.
·
Julius von Staudinger (Begr.); Dieter
Henrich (Red.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen.
13. Auflage. Art 18 EGBGB; Anhang I, II, III zu Artikel 18; Vorbem zu
Artikel 19 (Internationales Kindschaftsrecht 2), Sellier/de Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-8059-1060-6.
·
Julius von Staudinger (Begr.); Dieter
Henrich (Red.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. 13. Auflage.
Art 25, 26 EGBGB (Internationales Erbrecht), Sellier/de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-8059-1046-0.
·
Julius von Staudinger (Begr.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen.
14. Auflage. Sellier/de Gruyter, Berlin 2009–2010,ISBN 978-3-8059-1100-9.
·
Julius von Staudinger (Begr.); Dieter
Henrich (Red.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen.
14. Auflage. Einl zum IPR; Art 3–6 EGBGB (Internationales Privatrecht –
Allgemeiner Teil), Sellier/de Gruyter, Berlin 2010, ISBN 978-3-8059-1100-9.
·
Julius von Staudinger (Begr.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen.
14. Auflage. Internationales Gesellschafts- und Unternehmensrecht,
Sellier/de Gruyter, Berlin 2010, ISBN 978-3-8059-1047-7.
·
Julius von Staudinger (Begr.); Dieter
Henrich (Red.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen.
14. Auflage. Artikel 19–24 EGBGB; ErwSÜ (Internationales Kindschaftsrecht
3 – Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft), Sellier/de Gruyter,
Berlin 2008, ISBN 978-3-8059-1074-3.
·
Julius von Staudinger (Begr.); Ulrich
Magnus (Red.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen.
14. Auflage. Internationales Privatrecht: Rom-I-Verordnung
(Internationales Vertragsrecht), Sellier/de Gruyter, Berlin 2010, ISBN 978-3-8059-1070-5.
·
Julius von Staudinger (Begr.); Dieter
Henrich (Red.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen.
14. Auflage. Internationales Privatrecht: Artikel 43–46 EGBGB
(Internationales Sachenrecht), Sellier/de Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-8059-1040-8.
·
Julius von Staudinger (Begr.); Bernd von Hoffmann, Karsten Thorn: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen.
15. Auflage. Internationales Privatrecht: Artikel 38–42 EGBGB, Rom II-VO
(Internationales Recht der außervertraglichen Schuldverhältnisse), Sellier/de
Gruyter, Berlin 2010, ISBN 978-3-8059-1071-2.
Zeitschriften
Aufsätze
·
Thomas
Rauscher / Steffen Pabst: Die Rechtsprechung
zum Internationalen Privatrecht 2010–2011., NJW 49/2011, 3547
(Vorgängeraufsatz: …
2009–2010., NJW 2010,
3487)
·
Tom
Stiebert: IPR:
Rom-III-Verordnung in Kraft getreten, juraexamen.info vom
21. Juni 2012 – http://www.juraexamen.info/ipr-rom-iii-verordnung-in-kraft-getreten/
1. Hochspringen↑ Jan Kropholler: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundbegriffe des Internationalen Zivilverfahrensrechts.
6. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2006, § 1 Internationales
Privatrecht (Gegenstand).
2. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts.
9. Auflage. C.H. Beck, München 2007, § 4 Rn. 2–4.
3. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 4 Rn. 6–11.
4. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 5 Rn. 111–118a.
5. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 5 Rn. 2–18.
6. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 5 Rn. 19–29.
7. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 5 Rn. 59–60.
8. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 5 Rn. 73.
9. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 5 Rn. 75.
10. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 5 Rn. 85–94.
11. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 5 Rn. 95.
12. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 5 Rn. 97–110.
13. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 6 Rn. 5–7.
14. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 6 Rn. 8–10.
16. ↑ Hochspringen
nach:a b Murad Ferid: Internationales
Privatrecht – Ein Leitfaden für Praxis und Ausbildung. 2. Auflage.
Gieseking, Bielefeld 1982, S. 90 (JA-Sonderheft).
17. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 6 Rn. 12–17a.
19. Hochspringen↑ Gerhard Kegel und Klaus Schurig: Internationales
Privatrecht. C.H. Beck, München 2004, § 7 III 3b.
20. Hochspringen↑ Jan Kropholler: Internationales
Privatrecht. 6. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2006, § 34
III.
21. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 6 Rn. 35–37.
22. ↑ Hochspringen
nach:a b Gerhard Kegel und Klaus Schurig: Internationales
Privatrecht. Ein Studienbuch. C.H. Beck, München 2004, § 9.
Vorfrage.
23. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann/Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 6 Rn. 42–72.
24. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 6 Rn. 83–86.
25. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 6 Rn. 73–93.
26. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 6 Rn. 117–121.
27. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 4 Rn. 19.
28. Hochspringen↑ Klaus Schurig: Zwingendes
Recht, „Eingriffsnormen“ und neues IPR. In: RabelsZ.
54, 1990, S. 217 (238).
29. Hochspringen↑ Dennis Solomon: Der
Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 3 EGBGB – dargestellt am Beispiel
des internationalen Erbrechts. In: IPRax. 1997,
S. 81–87.
30. Hochspringen↑ Leo Raape: Internationales
Privatrecht. 4. Auflage. Vahlen, Frankfurt am Main 1954,
S. 87.
31. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 6 Rn. 142–148.
32. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 6 Rn. 149–151.
33. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 5 Rn. 152–153.
34. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 5 Rn. 154.
36. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 7 Rn. 1–5a.
37. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 7 Rn. 6–11a.
38. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 7 Rn. 12–14.
39. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 7 Rn. 37–46.
40. Hochspringen↑ Ulrich Spellenberg: vor Art. 11 EGBGB RN. 229 ff..
In: Münchener Kommentar zum BGB. 5. Auflage. Band 10, C.H.
Beck, München 2009.
41. Hochspringen↑ Gerhard Kegel und Klaus Schurig: Internationales
Privatrecht. Ein Studienbuch. C.H. Beck, München 2004, § 17 V 2a.
42. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 7 Rn. 50–51.
43. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 7 Rn. 50–51.
44. Hochspringen↑ Jan Kropholler: Internationales
Privatrecht. 9. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2007, § 55 I
4a.
45. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 8 Rn. 2.
46. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 8 Rn. 3.
47. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 8 Rn. 4.
48. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 8 Rn. 5–8.
49. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 8 Rn. 20–30.
50. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 8 Rn. 33–41.
52. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 8 Rn. 17.
53. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 8 Rn. 18.
54. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 8 Rn. 74–93.
55. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 8 Rn. 95 und 111.
56. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 8 Rn. 123–134.
57. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 8 Rn. 140.
58. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 8 Rn. 142–147c.
59. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 8 Rn. 145.
60. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 9 Rn. 5–8.
61. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 9 Rn. 8a.
62. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 9 Rn. 9–15.
63. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 9 Rn. 16–30.
64. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich derGrundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 9 Rn. 33–44.
65. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 9 Rn. 45–49.
66. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 9 Rn. 53–55.
67. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 11 Rn. 2–6.
68. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 11 Rn. 7.
69. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 11 Rn. 8–10.
70. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 11 Rn. 11–12.
71. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 11 Rn. 13–15.
72. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 11 Rn. 19–20.
73. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 11 Rn. 21–26.
74. Hochspringen↑ Erwin Deutsch: Allgemeines Haftungsrecht. 2. Auflage.
Carl Heymanns, Köln 1996, Rn. 96.
75. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 11 Rn. 30–33.
76. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 11 Rn. 34–56.
77. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 11 Rn. 59.
78. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 12 Rn. 7–12.
79. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 12 Rn. 13–27.
80. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 12 Rn. 29.
81. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 12 Rn. 30.
82. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 12 Rn. 35.
83. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 12 Rn. 37–38.
84. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 12 Rn. 39–40.
85. Hochspringen↑ Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn: Internationales
Privatrecht: Einschließlich der Grundzüge des Internationalen
Zivilverfahrensrechts. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2007,
§ 12 Rn. 41–42.
Dieser Artikel wurde am 9. März 2010
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